12.1 Der Verkäufer haftet in dem Umfang für defekte Waren, in dem es aus dem Kaufrecht hervorgeht. Der Käufer hat die Produkte so zu behandeln, wie eine gute Geschäftspraxis es vorschreibt – der Käufer hat deshalb die erforderlichen Maβnahmen zu ergreifen, um ein Abhandenkommen oder eine Beschädigung der Produkte zu vermeiden.
12.2 Darüber hinaus haftet der Verkäufer nur für Personenschäden, sofern es nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer eine oder mehrere seiner Pflichten vorsätzlich unterlassen oder grob fahrlässig verletzt hat.
12.3 Der Verkäufer haftet nicht für Sachschäden, die eintreten, während die verkauften Produkte im Besitz des Käufers sind, oder sofern sie Bestandteil der Produkte des Käufers sind oder sofern sie nicht gewerblich genutzt werden.
12.4 Sofern dem Verkäufer einem Dritten gegenüber eine Haftung für fehlerhafte Produkte auferlegt wird, verpflichtet der Käufer sich, den Verkäufer in dem Umfang, wie er oben beschrieben wird einschl. aller Folgeschäden, freizuhalten.
12.5 Der Käufer ist verpflichtet, sich bei demselben Gerichtsstand und nach demselben Recht wie der Verkäufer, den Prozess machen zu lassen.
12.6 Falls gegen eine der Parteien von einem Dritten eine Produktenhaftung geltend gemacht wird, hat diese Partei die andere unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.